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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Anita Coraniuc – Pflege Steiermark

Vermittlungsagentur für 24-Stunden-Personenbetreuung

 

Stand: August 2021

 

1. Allgemeines

Die hier vorliegenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beziehen sich auf die jeweiligen Rechte und Pflichten zwischen

 

dem Dienstleister (Anita Coraniuc – Pflege Steiermark, Gschnaidt 58, 8153 Gratwein-Straßengel)

 

dem Auftraggeber (Klient, Angehörige, Sachwalter, etc.)

 

und den Betreuungskräften (Personenbetreuer/innen)

 

und regeln die Erbringung und Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen zwischen den Vertragspartnern.

Der Dienstleister leistet ausschließlich zu diesen AGB. Eventuell mögliche AGB des Auftraggebers, und/oder den Betreuungskräften werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn sie diesen AGB nicht widersprechen oder eine entsprechende Regelung in diesen AGB nicht enthalten ist.

Mündliche Nebenabsprachen zwischen den Vertragsparteien gelten als nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder eventuelle Zusatzvereinbarungen zwischen 2 oder 3 Vertragspartnern bedürfen der Kenntnis und dem Einverständnis aller 3 Vertragsparteien, sowie der Schriftform. Der mündliche Verzicht auf die Schriftform wird einvernehmlich ausgeschlossen. Ein elektronischer Vertragsabschluss per e-mail oder ein persönliches Vorort Gespräch genügt dem vereinbarten Schriftformgebot. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Die gegenständlichen AGB gelten auch für Nichtkunden der Agentur.

 

2. Gültigkeit

Vor dem Zustandekommen jeder Geschäftsbeziehung (wie Verträgen, Rechnungen, etc.) müssen die vorliegenden AGB vom Dienstleister, dem Auftraggeber und der Betreuungskraft akzeptiert werden. Die AGB können vom Dienstleister jederzeit angepasst bzw. geändert werden und sind ab dem Zeitpunkt des angegebenen Erscheinungsdatums gültig. Änderungen an ältere Versionen der AGB, werden betreffenden Auftraggebern, bzw. Betreuungskräften schriftlich vom Dienstleister zur Kenntnis gebracht.

 

3. Urheberrechtliche Bestimmungen

Alle Inhalte rund um die Website www.pflege-steiermark.com (wie z.B. Konzept, Ideen, Texte, Bilder, etc.) sind geistiges Eigentum der Agentur und Wix.

Die Verletzung der Urheberrechte des Dienstleisters (wie etwa der Verwendung unserer Inhalte für private, oder geschäftliche Zwecke) zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei volle Genugtuung zu leisten ist.

Für alle auf www.pflege-steiermark.com zur Verfügung gestellten Verlinkungen (z.B. Websites oder Dokumente), sowie deren Inhalten, übernimmt der Dienstleister keine Verantwortung und ist demnach dafür nicht haftbar zu machen.

 

4. Vermittlung und Voraussetzungen

Der Dienstleister vermittelt selbständige Betreuungskräfte an Privathaushalte, bzw. betreuungs-/pflegebedürftige Menschen. Diese Vermittlung erfolgt ausschließlich nach Vorliegen aller gesetzlichen Bestimmungen und nach den Voraussetzungen für die Personenbetreuung. Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes sind:

 

- die Vollendung des 18. Lebensjahres

- Staatsangehörigkeit zu einem EU-/EWR-Mitgliedstaat/der Schweiz - oder Vorhandensein eines Aufenthaltstitels

- Unbescholtenheit – bestätigt durch ein in Österreich gültiges polizeiliches Führungszeugnis.

 

Weiters:

- Nachweis einer geeigneten Fachausbildung (z.B. einer Berufsausbildung, äquivalent zu einer in Österreich gültigen Legitimation als diplomierte

  Pflegefachkraft, Pflegehilfe oder Heimhilfe)

- Deutschkenntnisse auf Konversationslevel - empathische und soziale Fähigkeiten

- Haushälterische Fähigkeiten

- Telefonnummer und e-mail-Adresse unter denen die Betreuungskraft laufend erreichbar ist

- Die Bereitschaft der Betreuungskräfte, in Einzelfällen länger (bezahlten) Dienst zu versehen, wird vorausgesetzt

- Die Einhaltung von guten Sitten muss gegeben sein. So wird unter anderem vorausgesetzt, dass Klientinnen und Klienten, sowie Betreuungskräfte

  keine vorsätzliche Unruhe stiften, versuchen sich auf Kosten anderer zu profilieren, Gerüchte zu verbreiten, oder üble Nachrede zu betreiben.

- Kenntnisse über rechtliche Grundlagen in der Personenbetreuung

- Widrigenfalls behält sich der Dienstleister vor, Konsequenzen (wie unter Punkt 10 beschrieben) zu ergreifen.

 

5. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Betreuung

 

- Die Bereitschaft fremde Hilfe anzunehmen muss vorhanden sein.

- Rückzugsmöglichkeit für die Betreuungskräfte: Ein eigenes Zimmer muss zur Verfügung stehen

- Haushaltsausstattung: Der Haushalt muss üblichen Standards entsprechen

- Mitverköstigung: Die Betreuungskräfte müssen für die Dauer ihres

  Aufenthalts mitverköstigt werden (alle Ausgaben können wenn erwünscht in einem Haushaltsbuch dokumentiert werden)

- Anmeldung: Die Betreuungskräfte müssen im Haushalt mit Nebenwohnsitz gemeldet werden

- Telefonische Erreichbarkeit: Ein Telefon für Notfälle und zur Kontaktaufnahme mit der Agentur muss zur Verfügung stehen, sofern die

  Betreuungskraft kein eigenes besitzt

- Post: Die Post der Betreuungskräfte muss im Haushalt entgegengenommen werden können

- Bereitschaft zu gegenseitigem Respekt

- Geduld in der Einarbeitungsphase

- Einhaltung aller Rahmenbedingungen und Freizeitregelungen

- Widrigenfalls behält sich der Dienstleister vor, Konsequenzen (wie unter Punkt 10 beschrieben) zu ergreifen.

 

6. Erstgespräch / Bedarfsanalyse

 

Der Dienstleister verpflichtet sich vor der Vertragsunterzeichnung, für den Fall des Zustandekommens einer dauerhaften Geschäftsbeziehung (d.h. ab Unterzeichnung des Betreuungsvertrags über die Leistungen in der Personenbetreuung lt. §159 GewO), zu einer kostenlosen Bedarfsanalyse und einem Erstgespräch in dem die Rahmenbestimmungen für eine 24-Stunden-Betreuung, die gesetzlichen Grundlagen, die Kosten und Förderungen geklärt werden. Sollte nach dem Erstgespräch keine Geschäftsbeziehung entstehen, bleibt das Erstgespräch ebenfalls kostenfrei.

 

7. Auswahl der Betreuungskräfte

 

Der Dienstleister erstellt nach dem Erstgespräch eine Bedarfsanalyse und sucht auf Basis der vorliegenden Anforderungen geeignete Betreuungskräfte. Die Betreuungskräfte werden der betreuungsbedürftigen Person und ggf. deren Angehörigen vorgestellt und beginnen danach mit der Arbeit. Der Auftraggeber akzeptiert die Auswahl und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit der für die Betreuung vorgeschlagenen Betreuungskräfte, sofern nicht gewichtige und nachvollziehbare Gründe vorliegen und dagegensprechen. Außerdem akzeptiert der Auftraggeber keinen Anspruch auf bestimmte Betreuungskräfte zu haben. Im Fall eines Aufenthalts außerhalb des Wohnsitzes der betreuungsbedürftigen Person (z.B. Spitalsaufenthalt, Rehabilitation, Urlaub, Besuche, etc.), steht es allen Vertragspartnern frei ob dieser Aufenthalt durch die Anwesenheit einer Betreuungskraft weiter begleitet wird. Sollte einer der Vertragspartner sich dazu nicht in der Lage zu sehen, ist dies von allen Vertragspartnern zu akzeptieren. Es gibt keinen Anspruch auf eine begleitende Betreuung während eines Aufenthalts außerhalb des Wohnsitzes der betreuungsbedürftigen Person. Sollte eine Zusammenarbeit aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen nicht möglich sein, oder nicht gewünscht werden, kann der Auftraggeber schriftlich entsprechende Einwände vorbringen und die betreffende Betreuungskraft bis zu 4-mal kostenfrei austauschen lassen. Danach werden erneut 300,- Euro für jede weitere Vermittlung in Rechnung gestellt.

 

8. Verträge

 

Alle Vertragsvorlagen werden vom Dienstleister zur Verfügung gestellt. Vertragsvereinbarungen zwischen dem Dienstleister, dem Auftraggeber sowie den Betreuungskräften sind nur auf Basis der Vertragsvorlagen des Dienstleisters gültig. Im Vorvertrag zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber wird das Vorhandensein aller Voraussetzungen für die 24-Stunden-Betreuung bestätigt und der Dienstleister ermächtigt, geeignete Betreuungskräfte zu suchen und zu beauftragen. Diese Vereinbarung ist ab der Unterzeichnung des Vorvertrags gültig. Der Dienstleister erklärt sich damit einverstanden, dass die Organisation der Arbeitszeiten, Zeitpunkte des Turnuswechsels und Ruhezeiten (Pausen), direkt zwischen dem Auftraggeber und den Betreuungskräften vereinbart werden können, sofern diese zumutbar sind und nicht anderen zuvor vereinbarten Regelungen widersprechen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass für die Durchführung der Tätigkeiten (z.B. alle Tätigkeiten zur Fachaufsicht und Qualitätssicherung) dem Dienstleister Zutritt zum Aufenthaltsort der pflegebedürftigen Person zu gestatten ist. Alle Vertragspartner erklären sich damit einverstanden, auf Dauer der gesamten Betreuung alle Voraussetzungen für die 24-Stunden-Betreuung zu gewährleisten und aufrecht zu erhalten Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden alle Zahlungen gemäß des Betreuungsvertrags über die Leistungen der Pflege im Zusammenhang mit der Personenbetreuung lt. §159 GewO, über die gesamte Dauer der Betreuung vollständig und fristgerecht (innerhalb von maximal 7 Werktagen ab Erhalt einer Rechnung vom Dienstleister), oder ab Erhalt einer Rechnung einer Betreuungskraft (d.h. ab Unterzeichnung des Betreuungsvertrags über die Leistungen in der Personenbetreuung lt. §159 GewO), zu leisten.

 

9. Vertragsbeginn

 

Mit dem Datum der Unterzeichnung des Betreuungsvertrags über die Leistungen in der Personenbetreuung lt. §159 GewO und über die Leistungen der Pflege im Zusammenhang mit der Personenbetreuung lt. §159 GewO, tritt der Vertrag in Kraft und ist (sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde) auf unbestimmte Zeit gültig.

 

10. Kündigung / Beendigung des Vertrags

 

Der Vertrag kann vom Auftraggeber und dem Dienstleister unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden.

Für die Betreuungskraft gilt eine einmonatige Kündigungsfrist wenn die Betreuungskraft die Arbeit beenden will.

Wenn die Arbeit der Betreuungskraft auf Initiative des Auftraggebers, oder des Dienstleisters beendet werden soll, gilt eine Kündigungsfrist von einer Woche.

Gründe die eine sofortige Auflösung des Vertrags erzwingen liegen im Ermessen des Dienstleisters. Wenn die Zusammenarbeit mit einer Betreuungskraft (auf eigenen Wunsch der Betreuungskraft, oder auf Wunsch des Auftraggebers) nach kurzer Zeit nicht mehr fortgesetzt wird (z.B. weil unrichtige Angaben von der Betreuungskraft gemacht wurden, oder die Betreuungskraft trotz genauer Informationen im Vorfeld der Betreuung und danach bei der Einschulung die Arbeit nicht weiter fortsetzen will, oder anderen Gründen die nicht in der Verantwortung des Dienstleisters liegen) gelten folgende Regeln:

Die Betreuungskraft zahlt im Fall der Beendigung der Zusammenarbeit nach dem ersten Turnus 300.- Euro an den Dienstleister.

Bei Beendigung der Zusammenarbeit nach dem zweiten Turnus werden der Betreuungskraft 150.- Euro vom Dienstleister in Rechnung gestellt.

Ab dem dritten Turnus ist die Auflösung des Vertrags gratis.

Die Einzahlung muss binnen 14 Tagen erfolgt sein. Anderenfalls werden bei Zahlungsverzug pro zusätzlicher Woche 20,- Euro aufgeschlagen.

Wenn die Zusammenarbeit von Seiten des Auftraggebers nach kurzer Zeit endet, gelten die Regelungen der Kurzzeitbetreuung, da der Aufwand des Dienstleisters zu Beginn der Betreuung, im Vergleich zu einer längeren Betreuungszeit sehr hoch ist. In manchen Fällen (z.B. höhere Gewalt) ist zwar der Auftraggeber nicht verantwortlich zu machen, der Dienstleister aber auch nicht.

Diese Regelungen sind:

Der Auftraggeber bezahlt im Fall der Beendigung des Vertrags nach, bzw. innerhalb von einem Monat statt 300.- Euro, 600.- Euro an den Dienstleister. Bei Beendigung des Vertrags nach zwei Monaten, werden dem Auftraggeber monatlich 400.- Euro in Rechnung gestellt. In weiterer Folge bleibt der Rechnungsbetrag wie bei der Langzeitpflege bei 300.- Euro monatlich.

Die Betreuungskraft nimmt zur Kenntnis, dass durch ihr grobes Verschulden nachweislich verursachte Aufwände (z.B. wenn die Pflege, bzw. Betreuung selbst, oder der durchgehende Arbeitsablauf dadurch beeinträchtigt wird) von der betreffenden Betreuungskraft finanziell abgedeckt werden müssen. Hinsichtlich dessen gilt im Extremfall für den Einsatz einer Ersatzbetreuungskraft ein Stundensatz von 60,- Euro. Zuzüglich müssen alle weiteren entstehenden Nebenkosten (wie Administrierungskosten, Reisekosten, Terminverschiebungen und allen weiteren entstehenden Aufwände, die dem Dienstleister z.B. durch die Blockierung der sonstigen Aufgaben und Tätigkeiten einer Arbeitskraft entstehen) von der betreffenden Betreuungskraft mit 60,- Euro pro Arbeitsstunde abgedeckt werden. Außerdem ist mit einer Verwaltungsstrafe ab 400.- Euro, abhängig von der Schwere der aus dem Verschulden der Betreuungskraft resultierenden Konsequenzen zu rechnen.

Im Falle der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (bzw. der Verletzung der unter Punkt 5 dieser AGB angeführten Punkte) durch den Auftraggeber, insbesondere aber durch das grundlose Abstehen von den Vertragsverhandlungen, bzw. des Vertrages, bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung der vermittelten Betreuungskräfte, oder der Nutzung der vom Dienstleister bereits bereitgestellten Leistungen, wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von zwischen € 400.- bis zu € 2.000.- Euro vereinbart, die nicht als Reugeld anzusehen ist. Gleichzeitig wird für diese Fälle vereinbart, dass die vom Dienstleister vermittelten und vom Auftraggeber weiter beschäftigten Betreuungskräfte die sofortige Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe des 2-fachen des Bruttomonatsentgeltes zu leisten haben.

Folgende Punkte gelten ebenfalls als Verstöße, die je nach Umfang der daraus resultierenden Konsequenzen, eine Pönale ab € 400.- nach sich ziehen, bzw. im Fall von schweren Verstößen, wie unter Punkt 10, Absatz 4 beschrieben, geregelt werden:

- Bei Vermögendelikten (z.B. Diebstahl, mutwillige Sachbeschädigung, etc.) - Bei fahrlässiger Pflege und/oder Betreuung oder bei durch Pflege oder

  Betreuungsfehler entstandene Personenschäden

- Bei Verstoß gegen die guten Sitten (siehe Punkt 4 und Punkt 5) - Bei standeswidrigem Verhalten im Zusammenhang mit der Personenbetreuung

- Bei nicht kooperativem Verhalten (z.B. Weigerung in Ausnahmefällen 1 bis 2 Tage länger Dienst zu versehen, übler Nachrede,

  geschäftsschädigendem Verhalten, Verbreitung von Gerüchten, Nichteinhaltung der Vereinbarungen, etc.)

- Bei nachträglichem infrage stellen der vor dem Einsatz verabredeten Vereinbarungen (vor allem bezüglich der Bezahlung, der grundsätzlichen

  Bereitschaft einen durchgehenden Arbeitsablauf zu sichern, etc.)

 

Der Vertrag kann vom Dienstleister unter folgenden Voraussetzungen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden:

- Bei tätlichen Angriffen der pflegebedürftigen Person, oder deren Angehöriger gegen eine Betreuungskraft, oder umgekehrt.

Hinweis: Im Fall eines tätlichen Angriffs der Betreuungskraft gegen die pflegebedürftige Person, oder deren Angehörige, wird die betreffende Betreuungskraft sofort gekündigt und strafrechtlich verfolgt.

- Bei Auftreten von Umständen die eine physische oder psychische Gesundheitsgefährdung der Betreuungskräfte nach sich ziehen können.

- Bei Verweigerung zur Zusammenarbeit mit den Betreuungskräften oder dem Dienstleister, oder Verweigerung der Aufrechterhaltung von

  Voraussetzungen für die 24-Stunden-Betreuung von Seiten der pflegebedürftigen Person oder deren Angehöriger.

- Wenn dringend nötige pflegerische, oder medizinische Empfehlungen, trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung, von Seiten der pflegebedürftigen

  Person oder deren Angehöriger unterbleiben oder abgelehnt werden.

- Bei Verletzung der Intimsphäre der Betreuungskräfte durch die pflegebedürftige Person oder deren Angehörige, oder umgekehrt.

- Wenn Leistungen von den Betreuungskräften von Seiten der pflegebedürftigen Person oder deren Angehöriger verlangt werden, zu denen die

  Betreuungskräfte nicht berechtigt sind, oder wenn Leistungen verlangt werden, die über die Vereinbarungen im Betreuungsvertrag über die

  Leistungen in der Personenbetreuung lt. §159 GewO, hinausgehen.

- Bei Nicht-Bezahlung des Entgelts, oder anhaltender schlechter Zahlungsmoral trotz mehrfacher Erinnerung.

- Bei Verdacht, oder Vorliegen von Vermögensdelikten (z.B. Diebstahl, mutwillige Sachbeschädigung, etc...)

- Bei Verstoß gegen die guten Sitten oder bei standeswidrigem Verhalten im Zusammenhang mit der Personenbetreuung (wie unter Punkt 4, 5 und

  10 beschrieben).

 

Sonstige Beendigung des Vertrages:

- Bei Tod der betreuungsbedürftigen Person

- Bei dauerhafter Übersiedlung der pflegebedürftigen Person in stationäre Pflege.

- Bei Tod einer Betreuungskraft endet der Vertrag mit der betreffenden Betreuungskraft. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem

  Dienstleister bleibt aufrecht. In diesem Fall wird eine Ersatz-Betreuungskraft organisiert (wie unter Punkt 11 dieser AGB beschrieben).

 


11. Pflichten des Dienstleisters (Qualitätssicherung)


Der Dienstleister verpflichtet sich zu einer schriftlichen Bedarfserhebung beim Auftraggeber durch eine diplomierte Pflegefachkraft.

Der Dienstleister verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl und zur Überprüfung der Eignung und der Qualifikationen geeigneter Betreuungskräfte.

Der Dienstleister verpflichtet sich zur Führung und Kontrolle der Pflegedokumentation.

Der Dienstleister verpflichtet sich zu verlässlicher telefonischer Erreichbarkeit innerhalb der Geschäftszeiten (Mo-Do 10-15 Uhr, Fr 10-12 Uhr) und außerhalb dessen in Notfällen, während der gesamten Dauer der Pflege und Betreuung, hinsichtlich aller die Betreuungssituation betreffender Angelegenheiten rund um die Pflege- bzw. Betreuungssituation selbst, sowie bei eventuell auftretenden Unsicherheiten, Unstimmigkeiten, etc.

Der Dienstleister verpflichtet sich bei einem Ausfall einer Betreuungskraft zur verlässlichen Organisation und Einschulung einer Ersatz-Betreuungskraft innerhalb von maximal 7 Tagen.

Der Dienstleister verpflichtet sich zur Bereitstellung von allen Verträgen und zur Unterstützung, bzw. ggf. Übernahme von Formalitäten (z.B. bei Verträgen, Förderungen, etc.)

Der Dienstleister verpflichtet sich, hinsichtlich der An- und Abreise die Betreuungskräfte nicht zu beeinflussen. Jede Betreuungskraft entscheidet selbst mit welchem Verkehrsmittel er/sie reisen möchte.

Der Dienstleister verpflichtet sich zu völliger Transparenz hinsichtlich allen die Pflege- und Betreuungssituation betreffenden Angelegenheiten, sowie betreffend allen damit in Verbindung stehenden Bezahlungsabläufen. Zusatzvereinbarungen zwischen 2 von 3 Vertragspartnern, ohne das Wissen und das schriftliche Einverständnis aller 3 Vertragspartner, werden ausdrücklich ausgeschlossen.


12. Öffnungszeiten


Geschäftszeiten des Dienstleisters sind:

Montag bis Donnerstag von 10 bis 15 Uhr, sowie Freitag von 10 bis 12 Uhr.


Außerhalb dieser Geschäftszeiten ist der Dienstleister in Notfällen ebenfalls erreichbar. In solchen Fällen wird darum gebeten, die Information durch ein SMS erkennbar zu machen.


13. Entgelt


Für die Leistungen des Dienstleisters gemäß der Ergänzung zum Betreuungsvertrag über die Leistungen der DGKP in Zusammenhang mit der Personenbetreuung lt. §159 GewO, wird ein pauschales monatliches Entgelt vereinbart. Dabei zählt jeder begonnene Monat in der Abrechnung als voller Monat. Wenn die Betreuung innerhalb des ersten Monats (aus welchen Gründen auch immer) endet, stellt der Dienstleister eine doppelte Monatspauschale in Rechnung, da die Leistungen des Dienstleisters sonst nicht abgedeckt werden können. Der Betrag wird mit Ende jedes
Monats mit einer Honorarnote in Rechnung gestellt und ist ab Unterfertigung des Vertrags auf das Konto des Dienstleisters zu leisten (Verwendungszweck lautend auf die jeweilige Rechnungsnummer). Betreuungstage werden nur vor Beginn und nach Ende der Betreuung in Abzug gebracht. Wenn z.B. im Fall eines längeren Krankenhausaufenthalts keine Betreuungskraft vor Ort ist, gelten Zahlungspausen nur für die Zahlungen an die Betreuungskraft. Die pauschalen monatlichen Zahlungen an den Dienstleister bleiben aufrecht, da auch in diesen Fällen die Verfügbarkeit des Dienstleisters und die Kommunikation mit dem Auftraggeber und den Betreuungskräften gewährleistet werden muss. Für die Anmeldungsformalitäten der Betreuungskräfte stellt der Dienstleister dem Auftraggeber eine einmalige Rechnung über 300,- Euro aus (Ausnahme siehe Punkt 7). Für die Leistungen der Betreuungskräfte stellt der Dienstleister an jedem Turnusende eine Honorarnote. Das Gesamt-Entgelt für die
Honorarnote setzt sich aus den im Betreuungsvertrag über die Leistungen in der Personenbetreuung lt. §159 GewO vereinbarten Positionen zusammen und ist per Überweisung direkt auf das Konto der betreffenden Betreuungskraft zu leisten, sollte die Betreuungskraft kein Konto besitzen, wird die Überweisung für die Weiterauszahlung an mein Konto durchgeführt. Das Original der Honorarnote verbleibt beim Auftraggeber. Der Dienstleister eine Kopie zur Kontrolle. Die Höhe des Honorars für die Betreuungskräfte beläuft sich ab 60.- Euro täglich für die Betreuung einer
pflegebedürftigen Person. Bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einem Haushalt gelten individuelle Vereinbarungen hinsichtlich des Honorars. Das Geld für die SVA-Beiträge bekommt die Betreuungskraft zusätzlich zum Honorar vom Auftraggeber ausbezahlt. Dieser Betrag liegt abhängig von der jeweiligen Vorschreibung der SVA zwischen mindestens 12.- Euro bis maximal 18.- Euro täglich. Dieses Geld ist durch die Betreuungskraft eigenverantwortlich unbedingt an die SVA zu überweisen, da sonst kein Versicherungsschutz besteht! Eine Nicht-Bezahlung dieser Beiträge zieht im Extremfall eine Auflösung des Vertrags mit der betreffenden Betreuungskraft nach sich. Die Fahrtspesen für die An- und Abreise der Betreuungskraft werden ebenfalls zur Gänze vom Auftraggeber übernommen. Die Betreuungskraft entscheidet dabei selbst mit welchem Verkehrsmittel sie reisen will. Alle Rechnungen sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei binnen 5 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Rechnung, bzw. ab Turnusende zu bezahlen. Im Sinne einer guten Zusammenarbeit, sollte jede Betreuungskraft jeweils zum Ende eines Turnus ihr Honorar auf dem Konto haben. Bei anhaltendem Zahlungsverzug werden die zum jeweiligen Zeitpunkt üblichen Verzugszinsen vereinbart. Kosten für Mahnungen und allfällige Inkassogebühren sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Die Preise können ggf. an mögliche Erhöhungen von Steuern, Abgaben - oder maximal an die Inflationsrate in Österreich angepasst werden. Sollte das der Fall sein, werden der Auftraggeber und die Betreuungskräfte mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich darüber verständigt. Im Fall von Zahlungsausfällen stellt der Auftraggeber lt. Vorvertrag, oder Angehörige, (z.B. Familienmitglieder, Nachlassbegünstigte, etc.) allfällige Zahlungen sicher.

 

14. Haftung


Der Dienstleister übernimmt keinerlei Haftungen für mögliche Vergehen durch Betreuungskräfte, wie z.B. Pflegefehler, Sachbeschädigungen, Richtigkeit der Angaben und Unterlagen, zeitgerechte Bezahlung von Abgaben und Steuern, etc.
Der Auftraggeber wurde informiert und nimmt zur Kenntnis, dass die Betreuungskräfte im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Personenbetreuung sowohl
rechtlich als auch wirtschaftlich ein selbstständiger Gewerbebetrieb (Gewerbe der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO) mit einer in Österreich gültigen Gewerbebefugnis sind, und demnach nach geltendem Recht eigenverantwortlich handeln.
Der Dienstleister haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Dienstleisters selbst. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ein Schadenersatzanspruch ist bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, schriftlich beim Dienstleister geltend zu machen. Hinweis betreffend Informationsweitergabe: Sollte der Auftraggeber Kenntnis über fachliche, mögliche strafrechtliche, oder sonstige Verfehlungen einer Betreuungskraft (oder umgekehrt die Betreuungskraft über den Auftraggeber) erlangen, muss der Dienstleister darüber informiert werden. Dies muss bis vor den nächsten Dienstantritt der involvierten Betreuungskraft, längstens aber bis einen Monat nach dem aufgetretenen Problem geschehen. Das ist deshalb wichtig, weil dem im Interesse
der pflegebedürftigen Personen nachgegangen werden muss, bevor die betreffende Person, in welchem Teil des Geschäftsbereichs des Dienstleisters auch immer, wieder eingesetzt wird, bzw. das Vertragsverhältnis fortgesetzt werden kann. Der Dienstleister sieht sich anderenfalls außer Stande, sich mit diesbezüglichen Problemen im Nachhinein zu befassen und wird (je nach Schwere des Problems) darüber hinaus ggf. Anzeige erstatten.


15. Sonstiges

 

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle mit dieser Vertragssituation bekannt gewordenen Angelegenheiten. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit, dass angegebene Daten zum Zwecke der Gewährleistung einer guten Betreuung durch den Dienstleister übermittelt werden dürfen (z.B. an Ärzte, Angehörige interdisziplinärer Gesundheitsberufe, Förderstellen, o.ä.). Der Auftraggeber und die Betreuungskräfte verpflichten sich den Ruf des Dienstleisters nicht zu schädigen, oder in Zweifel zu ziehen. Widrigenfalls akzeptieren der Auftraggeber und die Betreuungskräfte Konsequenzen die sich aus Punkt 10 dieser AGB ergeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich nichts zu unternehmen um die in der Ergänzung zum Betreuungsvertrag über die Leistungen der DGKP im Zusammenhang mit der Personenbetreuung lt. §159 GewO, vereinbarten Leistungen und damit im Zusammenhang stehenden Entgelte an den Dienstleister zu umgehen (z.B. bereits vermittelte Betreuungskräfte weiter zu beschäftigen, während der Vertrag mit dem Dienstleister aus welchen Gründen auch immer storniert wird). Widrigenfalls
akzeptiert der Auftraggeber die Konsequenzen die sich aus Punkt 10 dieser AGB ergeben. Sollte sich einer, oder mehrere der Vertragspartner nicht an die Inhalte dieser AGB, des Vertrags oder des Vorvertrags halten, oder diese nachträglich in Frage stellen, zieht dies bei schweren, oder anhaltenden Problemen eine Auflösung des Vertrags und Konsequenzen (wie unter Punkt 10 beschrieben) nach sich. Zusätzlich erstattet
der Dienstleister ggf. Anzeige bei der Gewerbebehörde.


16. Gerichtsstand


Gerichtsstandort für alle Streitigkeiten aus dem Vermittlungsvertrag ist Graz. Es gilt österreichisches Recht.

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